Die Wahlfreiheit der Fahrzeughalter bezĂŒglich Wartung und Reparatur

In der Schweiz glauben viele Fahrzeughalter fĂ€lschlicherweise, dass sie ihr Auto ausschliesslich beim offiziellen VertragshĂ€ndler der Marke warten oder reparieren lassen dĂŒrfen, um die Herstellergarantie aufrechtzuerhalten. Diese weit verbreitete Meinung entspricht jedoch nicht der RealitĂ€t. TatsĂ€chlich garantiert die europĂ€ische Gesetzgebung, die von der Schweiz ĂŒbernommen und angewendet wird, den Fahrzeughaltern völlige Freiheit bei der Wahl der Werkstatt, ohne die Herstellergarantie zu beeintrĂ€chtigen – sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Diese Freiheit basiert auf den Wettbewerbsregeln fĂŒr den Automobil-Aftermarket. Diese sollen verhindern, dass Hersteller Monopolsituationen schaffen, indem sie ihre offiziellen Netzwerke fĂŒr Wartung und Reparaturen vorschreiben. Konkret bedeutet dies, dass ein Schweizer Automobilist sein Fahrzeug fĂŒr routinemĂ€ssige Wartungsarbeiten, mechanische oder elektronische Reparaturen sowie den Austausch von Teilen jeder unabhĂ€ngigen oder Mehrmarken-Werkstatt anvertrauen kann, ohne seine Rechte aus der Herstellergarantie zu verlieren.

Damit diese Garantie gĂŒltig bleibt, mĂŒssen zwei Hauptbedingungen erfĂŒllt sein. Einerseits mĂŒssen die Wartungs- und Reparaturarbeiten gemĂ€ss den Vorschriften des Herstellers durchgefĂŒhrt werden, insbesondere in Bezug auf Wartungsintervalle und technische Verfahren. Andererseits mĂŒssen die verwendeten Ersatzteile von gleicher QualitĂ€t wie die Originalteile sein. Diese Anforderungen werden heute von den carXpert-WerkstĂ€tten, die ĂŒber die erforderlichen Kompetenzen, Diagnosewerkzeuge und technischen Informationen verfĂŒgen, perfekt erfĂŒllt.

Diese Regelung bietet Fahrzeughaltern zahlreiche Vorteile. Vor allem bietet sie ihnen eine grössere Auswahlfreiheit und ermöglicht ihnen, die Leistungen, Preise und die geografische NÀhe der WerkstÀtten zu vergleichen. Ausserdem fördert sie einen gesunden Wettbewerb auf dem Automobil-Aftermarket, was dazu beitrÀgt, die Wartungskosten tiefer zu halten und Innovation und ServicequalitÀt zu fördern.

FĂŒr carXpert-WerkstĂ€tten stellt diese Situation ebenfalls eine wichtige Chance dar. Sie ermöglicht ihnen den uneingeschrĂ€nkten Zugang zum Markt fĂŒr Neufahrzeuge, einschliesslich derjenigen, die noch unter die Garantie fallen, und bietet eine glaubwĂŒrdige Alternative zu den offiziellen Netzwerken.

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Ursprung des Prinzips: Wettbewerbsrecht inspiriert von der EU

In der EuropĂ€ischen Union wurde mit der Blockfreistellungsverordnung der Grundsatz eingefĂŒhrt, dass Fahrzeughalter ihr Auto in jeder Werkstatt warten und reparieren lassen können, ohne dass die Herstellergarantie erlischt, sofern die Arbeiten den Vorgaben des Herstellers entsprechen. Dieser Grundsatz zielt darauf ab, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Automobil-Aftermarket zu schaffen und zu verhindern, dass Hersteller ihr Servicenetzwerk exklusiv durchsetzen.

Umsetzung in der Schweiz und Rolle der WEKO

In der Schweiz wurde dieser Grundsatz im Wettbewerbsrecht ĂŒbernommen. Die Wettbewerbskommission (WEKO) war bis vor Kurzem dafĂŒr zustĂ€ndig, die Vorgehensweisen im Automobilsektor durch eine «Automobilmitteilung» zu begleiten, die der Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Vertrieb, die Wartung und die Reparatur von Fahrzeugen diente. Insbesondere stellte sie sicher, dass Verbraucher weiterhin Anspruch auf die Herstellergarantie hatten, auch wenn die Wartung in einer unabhĂ€ngigen Werkstatt durchgefĂŒhrt wurde, sofern die Teile und die Wartung den Standards des Herstellers entsprachen.

Seit 2024 sind diese GrundsĂ€tze in einer Automobilverordnung verankert, die die frĂŒhere Mitteilung der WEKO ersetzt. Diese Verordnung, die rechtlich bindend ist, ĂŒbernimmt die wesentlichen Regeln aus der Mitteilung und macht sie sowohl fĂŒr die Behörden als auch fĂŒr die Schweizer Gerichte verbindlich, auch in Punkten wie dem Zugang unabhĂ€ngiger WerkstĂ€tten zu Ersatzteilen und technischen Informationen.

In der Praxis bedeutet dies, dass die freie Wahl der Werkstatt jetzt durch festgeschriebene Wettbewerbsregeln geschĂŒtzt ist und dass die WEKO (durch die Verordnung und ihre ErlĂ€uterungen) dafĂŒr sorgt, dass diese Regeln korrekt ausgelegt und angewendet werden.

Konkret gewÀhrleistet dies:

  • Freie Wahl: Fahrzeughalter können fĂŒr Wartungs- und Reparaturarbeiten eine beliebige Werkstatt (unabhĂ€ngig oder Markennetzwerk) beauftragen.
  • Aufrechterhaltung der Herstellergarantie: Die Herstellergarantie kann nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil die Wartung oder Reparatur außerhalb des offiziellen Netzwerks durchgefĂŒhrt wurde, sofern die Arbeiten den Vorgaben des Herstellers entsprechen (Verfahren, gleichwertige Teile usw.).
  • Mehr Wettbewerb: Dies verhindert, dass Hersteller BeschrĂ€nkungen auferlegen, die eine ungerechtfertigte WettbewerbsbeschrĂ€nkung darstellen wĂŒrden, was das Gesetz und die Verordnung verhindern sollen.

Letztendlich «garantiert» die WEKO nicht direkt die Herstellergarantie, sondern sorgt dafĂŒr, dass die Wettbewerbsregeln, die die freie Wahl der Autofahrer und den Marktzugang fĂŒr unabhĂ€ngige WerkstĂ€tten schĂŒtzen, eingehalten werden. Diese Regeln, die sich am europĂ€ischen Recht orientieren und nun in einer verbindlichen Verordnung verankert sind, verhindern, dass die Wahl einer unabhĂ€ngigen Werkstatt als Grund fĂŒr den Entzug der Herstellergarantie herangezogen wird.

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